Ausgangssituation
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 21. Juli 2015 die Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste (Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung – GeldWertArbbV) gemäß § 7 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) erlassen und im Bundesanzeiger BAnz AT vom 27.07.2015 V 1 veröffentlicht.
Danach gilt diese Rechtsverordnung mit Wirkung ab 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016. Die Rechtsverordnung selbst nimmt insbesondere Bezug auf die dann zwingend einzuhaltenden Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrages vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der anzuwendenden Stundengrundlöhne für die mobile Dienstleistung im Geld- und Werttransport und die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung. Von besonderer Bedeutung ist auch das Arbeitsortprinzip gemäß § 5 des Bundeslohntarifvertrages.
Die Rechtsverordnung bindet über das AEntG alle inländischen und alle ausländischen Geld- und Wertdienstleister, die Dienstleistungen im Geld- und Werttransport und in der Geldbearbeitung in Deutschland durchführen (möchten) und alle privaten und öffentlichen Auftraggeber. Von daher hat die Erstreckung der Regelungen des Bundeslohntarifvertrages vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland über eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG das Ziel, die Beschäftigten und Unternehmen dieser Branche vor Dumpinglöhnen durch Anbieter im Inland und aus anderen Ländern zu schützen. Deshalb können auch ausländische Betriebe zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen in Deutschland auf Grund des EU-Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet werden, wenn diese Bedingungen ohne Ausnahme für alle in Deutschland ansässigen Geld- und Wertdiensteunternehmen gelten. Dies kann durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erreicht werden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der hierzu erstellten BDGW-Broschüre.